Vernehmlassungen und Anhörungen


Wirtschaft fordert Verdoppelung der geplanten Steuerreduktion für Familien und Fachkräften

22.10.2024

Die Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden (DWGR) begrüssen ausdrücklich die Bestrebungen des Kantons, die steuerliche Attraktivität für Familien und Erwerbstätige zu verbessern. Es sollen mindestens 40 Millionen des Eigenkapitals pro Jahr für gezielte   Steuerreduktionen im Sinne des Auftrags Hohl eingesetzt werden. Die Kinderabzüge sollen stärker als geplant erhöht werden und von einer Anpassung der Steuerfreigrenze ist abzusehen. Dafür sollen andere Massnahmen geprüft und ergriffen werden.

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Vernehmlassung zum Wohnraumförderungsgesetz

17.10.2024

Es besteht Handlungsbedarf im Bereich des knappen und fehlenden Wohnraums in Graubünden. Eine kantonale Wohnraumförderung kann zur Schaffung von neuem Wohnraum einen gewissen Beitrag leisten. Die DWGR haben sich im Rahmen der Vernehmlassung im Grundsatz daher positiv zum Gesetz über die Förderung von Wohnraum geäussert. Abgelehnt werden indessen die geplanten Direktbeiträge für den genossenschaftlichen Wohnungsbau. Diese Wohnbauförderung soll sich wie die Förderung des Bundes auf Darlehen begrenzen.

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Bündner Politik: Wirtschaft fordert Anpassungen beim Klimafondsgesetz

01.05.2024

Der Bündner Gewerbeverband befür­wortet im Grundsatz das Ziel des Aktionsplans Green Deal für Graubünden. Er äussert sich im Rahmen der Vernehmlassung zusammen mit den anderen Wirtschaftsverbänden tendenziell kritisch gegenüber dem Klimafondsgesetz. Ob mit der in der Vernehmlassung vorgelegten Vorlage eine ökologische und wirtschaftliche Wirkung im Sinne des Green Deal erzielt werden kann, ist fraglich. Trotzdem wird die Vorlage unterstützt, vorausgesetzt, die angebrachten Anpassungen an der Vorlage werden vorgenommen.

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Vernehmlassung zur Umsetzung der OECD-Mindeststeuer in Graubünden

15.04.2024

Die Erhebung von Ergänzungssteuern infolge der OECD-Mindeststeuer schwächt die Standortattraktivität des Kantons Graubündens und der Schweiz für internationale Unternehmen. Die OECD-Mindeststeuer verhindert allerdings den Wettbewerb zwischen Wirtschaftsstandorten nicht. Es findet stattdessen eine Verlagerung vom internationalen Steuerwettbewerb zum internationalen Standortförderungswettbewerb mit substantiellen Direktförderungen statt.

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Richtplan Energie: Anpassungen gefordert

16.10.2023

Der von der Regierung für die Anhörung aufgelegte Richtplankapitel Energie (KRIP-E) zielt in die richtige Richtung. Die Dachorganisationen der Wirtschaft (DWGR) fordern in ihrer Stellungnahme diverse Anpassungen des Richtplankapitels. Die Anpassungen betreffen die Zielvorgaben sowie die angewendeten Richtplaninstrumente.

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Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über Hochschulen und Forschung

31.08.2023

Für den Wirtschaftsstandort wie auch für den Arbeits- und Wohnort Graubünden ist eine wirkungsvolle Hochschul- und Forschungspolitik von zentraler Bedeutung. Neben einer soliden Ausbildung für die Bündner Volkswirtschaft im Bildungsbereich sollen Forschungsinstitute insbesondere mittels der angewandten Forschung der Bündner Wirtschaft Impulse geben können. Mit der Teilrevision des GHF sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Stärkung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Bündner Hochschulen, insbesondere der Fachhochschule Graubünden, verbessert werden. Für die DWGR ist es von Bedeutung, dass die Studiengänge an den mit Beiträgen des Kantons finanzierten Hochschulen im Interesse der Volkswirtschaft sind. Das GHF soll dabei einerseits den Hochschulen die Möglichkeit zur unternehmerischen Weiterentwicklung geben. Andererseits sollen der Grosse Rat und die Regierung die Entwicklung der Hochschulen und ihrer Tätigkeiten steuern können.

 

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Vernehmlassung der Änderung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen

17.02.2023

In Bezug auf die zeitgemässe Nutzung und der Werterhaltung der altrechtlichen Bausubstanz haben sich seit Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) diverse Probleme gezeigt – insbesondere in den von Abwanderung betroffenen Berggebieten. Die DWGR anerkennen ausdrücklich die von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-NR) vorgeschlagenen Änderungen des ZWG. Die vorliegende Umsetzung der parlamentarischen Initiative Candinas bringt eine begrüssenswerte Klarstellung und leichte Verbesserung der heutigen Rechtslage. Damit wird den Eigentümern von altrechtlichen Wohnbauten innerhalb der Bauzone genügend Flexibilität gegeben, um den Altbestand der Wohnbauten, welche unter Bestandesgarantie stehen, weiterhin eine zeitgerechte Wohnnutzung zu ermöglichen.

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Vernehmlassung zum Wohnraumförderungsgesetz

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Es besteht Handlungsbedarf im Bereich des knappen und fehlenden Wohnraums in Graubünden. Eine kantonale Wohnraumförderung kann zur Schaffung von neuem Wohnraum einen gewissen Beitrag leisten. Die DWGR haben sich im Rahmen der Vernehmlassung im Grundsatz daher positiv zum Gesetz über die Förderung von Wohnraum geäussert. Abgelehnt werden indessen die geplanten Direktbeiträge für den genossenschaftlichen Wohnungsbau. Diese Wohnbauförderung soll sich wie die Förderung des Bundes auf Darlehen begrenzen.

Die DWGR unterstützen beide geplanten Instrumente, sowohl die neue kantonale «Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus» sowie die Überführung der «Verbesserung der Wohnverhältnisse» in ein neues Gesetz. Bei der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus bringen die DWGR verschiedene Anpassungsvorschläge ein. Anstatt die Förderung mittels Direktbeiträgen sollen andere Instrumente wie Bürgschaften und die Erhöhung der Darlehensgrenze geprüft werden. Die DWGR teilen die Ansicht der Regierung, dass eine indirekte Förderung gemeinnütziger Wohnbauträgerschaften eine aus ordnungspolitischer Sicht tragbare Massnahme im Bereich der Wohnbauförderung ist. Der Markteingriff ist gezielt und das Instrument auf Bundesebene mit dem Fonds de Roulement (FdR) bekannt. Ziel muss es sein, möglichst viele Synergien mit dem FdR des Bundes im Prozess zu generieren. Wie bereits dargelegt, darf aber von der Wirkung der Massnahme darf gemäss Einschätzung der DWGR nicht zu viel erhofft werden. Trotzdem zeigen die Beispiele von Luzern und Nidwalden das Potenzial des gemeinnützigen Wohnungsbaus im ländlichen Raum auf und entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass das Potenzial in Graubünden noch nicht ausgeschöpft ist. Im Grundsatz unterstützen die DWGR daher die Idee, dass bei der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus auf bestehende Instrumente gesetzt wird. Die Förderung mittels À-fonds-perdu-Beiträgen lehnen die DWGR allerdings ab. Entsprechend beantragen die DWGR Art. 6 GFW zu streichen. Die Stärkung des Eigenkapitals soll mit anderen Instrumenten, beispielsweise mittels Bürgschaften, gefördert werden.

Grundsätzlich wirkt ein freier Markt auch beim Wohnungsmarkt am Effizientesten. Der aktuelle Wohnungsmarkt ist aufgrund der Raumplanungspolitik sowie des Mietrechts stark reguliert. Zudem muss festgehalten werden, dass der Markt bei gewissen Infrastrukturen in den Randregionen nicht immer spielt, so teilweise auch beim Wohnungsbau. Entsprechend können Fördermassnahmen einen gewissen Beitrag zum Wohnungsbau leisten. Ihre Wirkung darf aber nicht überschätzt werden. Die aktuelle Wohnraumproblematik in Graubünden ist massgeblich auf die nationale Raumplanungspolitik zurückzuführen. Die Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative sowie des RPG 1 erschweren den Bau von Erstwohnungen aus unterschiedlichen Gründen. Die Fördermassnahmen im Rahmen des GFW können nur eine flankierende Wirkung auf den Wohnungsmarkt entfalten. Sie können die verfehlte Raumplanungs­politik nicht wettmachen.

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23.11.2022 - Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung

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Der BGV hat zusammen mit den DWGR zur Teilrevision des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) im Rahmen der Vernehmlassung Stellung genommen.

Mit dieser Teilrevision soll das neue Bundesrecht umgesetzt werden. Dabei müssen insbesondere die Zulassung und die Aufsicht von Leistungserbringern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte neu geregelt werden. Bei einem solchen Vollzug von Bundesrecht ist insbesondere auf eine möglichst unbürokratische und nach Möglichkeit kostenneutrale Umsetzung für die beteiligten Organisationen und Unternehmen zu achten. Zudem sind bei der künftigen Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich die betroffenen Kreise zwingend anzuhören und in die Festlegung miteinzubeziehen. 

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22.11.2022 - Vernehmlassungsantwort zum E-Governmentgesetz

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Der BGV unterstützt zusammen mit den DWGR die Einführung eines E-Governmentgesetzes, fordern im Rahmen der Vernehmlassung jedoch diverse Anpassungen.

Die DWGR unterstützen gemeinsam mit den Branchenverbänden Gastro Graubünden und Bergbahnen Graubünden die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für die Zurverfügungstellung von digitalen Behördenleistungen. Beim vorlegten Gesetzesentwurf besteht Verbesserungsbedarf. Entsprechend fordern die DWGR konkrete Anpassungen in ihrer Stellungnahme.

Digitale Behördenleistungen sind für die Standortattraktivität des Kantons essenziell, sei dies für Unternehmen, aber auch für die arbeitende Bevölkerung. Die entsprechenden Bestrebungen müssen rasch vorangetrieben werden. Aufgrund der peripheren Lage vieler Regionen ist es essenziell, dass künftig möglichst viele Behördenleistungen digital abgewickelt werden können. Graubünden ist aufgrund der geografischen Lage prädestiniert, ein Vorreiter im Bereich der digitalen Behördenleistungen zu werden. Dafür sind grosse Anstrengungen vonseiten des Kantons notwendig, um den Anschluss zu den Vorreiterkantonen in Sachen E-Government zu finden.

Die Unternehmen sollen aufgrund der digitalen Behördenleistungen administrativ entlastet werden. Dabei ist das Ziel, schlankere behördliche Prozesse zu erhalten. Daher sind bei der Digitalisierung von Behördenleistungen die entsprechenden Verwaltungsprozesse kritisch zu überprüfen, unnötige Regulierungen und bürokratische Hürden abzubauen. Falls nötig sind die entsprechenden rechtlichen Grundlagen jeweils anzupassen.

Die Beschäftigung bei der öffentlichen Hand ist in den letzten Jahren im Vergleich zur übrigen Wirtschaft stärker gewachsen. Mit Blick auf den künftigen Arbeitskräftemangel ist die öffentliche Hand gefordert, das Beschäftigungswachstum bzw. den Personalbestand wo möglich sinnvoll zu reduzieren, um die Privatwirtschaft auf dem Arbeitsmarkt möglichst wenig zu konkurrenzieren. Dazu tragen mittel- und langfristig digitale Behördenleistungen und die digitale Transformation der Verwaltung bei. In einer ersten Phase ist dafür jedoch mit Investitionen vonseiten der Verwaltung zu rechnen, auch was die befristet einzusetzenden personellen Ressourcen anbelangt. Ziel muss die Steigerung der Effizienz bei der Leistungserbringung durch die Verwaltung sein.

Die digitale Transformation ist eine Führungsaufgabe. So ist künftig die Regierung angehalten, den Verwaltungsstellen klare zeitliche Vorgaben zu machen, um insbesondere rasch digitale Behördenleistungen zur Verfügung zu stellen, welche von vielen Benutzern verwendet werden können. Bei der Priorisierung der Einführung von neuen digitalen Behördenleistungen ist neben der Wirtschaftlichkeit der Nutzen für die Benutzer in den Vordergrund zu stellen.    

Auf der Grundlage dieser Ausführungen vertreten die DWGR die Haltung, dass im E-Government-Gesetz nicht nur die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug von digitalen Behördenleistungen gelegt werden, sondern, dass die Legislative darin auch ihren Auftrag an die Exekutive formuliert. Daher sind im Gesetz Absätze zum Zweck und Auftrag aufzunehmen.

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31.01.2021 - Positionspapier zur Wasserkraftstrategie des Kantons Graubünden

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Im Grundsatz stehen die DWGR hinter der vorgelegten Wasserkraftstrategie. Die DWGR teilen insbesondere die Haltung, dass alle Heimfälle im Einzelfall zu bewerten und auf jede der vier Ebenen (Heimfall, Beteiligung, Verwertung, Betrieb) einzeln zu prüfen sind. Kritisch beurteilen die DWGR, dass im Vordergrund der Strategie der Aufbau von neuen Strukturen an erster Stelle steht und nicht die Grundzüge der zugrundeliegenden Prozesse. In einem ersten Schritt müssen die Prozesse aus der Wasserkraftstrategie abgeleitet werden, bevor die strukturellen Fragen beantwortet werden können. Die DWGR betrachten die bedeutende Frage der Versorgungssicherheit als Verbundsaufgabe auf nationaler, wenn nicht auf internationaler Ebene. Entsprechend soll auch die Beteiligungsstrategie überdacht werden. Denn eine höhere Beteiligung ist nur ein möglicher Weg für die Zielerreichung.
Im Vordergrund sollte nicht die Höhe der Beteiligung stehen, sondern eine höhere Inwertsetzung der Wasserkraft und eine bessere Wertschöpfung in Graubünden. In den verschiedenen Bereichen und Phasen der Umsetzung der Wasserkraftstrategie sollten die besten Leistungen aus dem privatwirtschaftlichen Markt bestellt werden. Ebenfalls soll der Kanton einen Markt von Gesellschaften und Plattformen anstreben, um im Bereich der Beteiligungen, der Verwertung und des Betriebs eine gewisse Konkurrenzsituation zu schaffen. In der Botschaft fehlen wichtige Aspekte für die Umsetzung der Wasserkraftstrategie im Bereich des Einsatzes und der finanzpolitischen Steuerung allfälliger neuer Erträge aus der Wasserkraft und Fragen rund um die Transparenz, der Good Governance und des Controllings.

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23.12.2021 - Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG) - Bauinventar

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Die Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden (DWGR) unterstützt die beiden überwiesenen Aufträge Bigliel und Crameri betreffend Inventarisierung schutzwürdiger Objekte. Mit der vorgelegten Vernehmlassungsvorlage sind wir im Grundsatz einverstanden. Folgende zwei Punkte bedürfen nach Ansicht der DWGR einer Anpassung: Ansiedelung der Einspracheinstanz und gesetzliche Verankerung des ersten Teilauftrags Crameri betreffend Limitierung der Anzahl Aufnahmen ins Gebäudeinventar. Damit die Aufnahme von Gebäuden in das kantonale Bauinventar zurückhaltender vorgenommen wird, soll eine entsprechende Grundlage im Gesetz verankert werden. 

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25.11.2021 - Vernehmlassungsantwort zur Totalrevision des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (BR 548.300)

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Die Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden (DWGR) unterstützen die Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und im Zuge der besseren Ausschöpfung des vorhandenen Arbeitskräftepotenzials liegt eine bessere Vereinbarkeit im Interesse der Wirtschaft. Das neue kostenneutrale Finanzierungsmodell wird befürwortet. Da die Bedürfnisse im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung je nach Region, Branche, Betrieb und Arbeitnehmer/in sehr unterschiedlich sind, sollten künftig die Betriebsbewilligungen sowie die Finanzierung eine möglichst grosse Flexibilität in der Ausgestaltung der Angebote zulassen. Gerade in den Randregionen ist für eine Kostensenkung und eine Ausweitung der Kinderbetreuungsangebote daher eine zielgerichtete Deregulierung notwendig. Eine solche wird in der vorliegenden Totalrevision jedoch nicht angegangen. Auch Unternehmen sollten Betreuungsplätze ohne grosse bürokratische Hindernisse schaffen können. Um den Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Leistungserbringern in diesem Bereich nicht zu unterbinden soll das Kriterium der gemeinnützigen Basis ersatzlos gestrichen werden und die Wahl der Gesellschaftsform den Leistungserbringern überlassen werden.

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11.10.2021 - Vernehmlassung zur Revision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (GöV)

Vernehmlassungen / Anhörungen

Die Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden (DOWG) unterstützen grundsätzlich die Totalrevision des GöV. In ihrer Stellungnahme schlagen sie unterschiedliche Verbesserungen vor. Es darf keine einseitige Verlagerung des MIV zum ÖV geben. Im Vordergrund der kantonalen Mobilitätspolitik muss eine zweckmässige Kombination zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern und den Verkehrsmitteln stehen. Dabei dürfen Güter- und Gewerbeverkehr nicht vernachlässigt werden. Im Zentrum der Förderung und Finanzierung des ÖV muss der volkswirtschaftliche Nutzen und die Wirtschaftlichkeit der Angebote stehen. Im Vordergrund der «kantonalen Mobilitätspolitik» muss die Gewährleistung von guten Rahmenbedingungen durch den Kanton für eine zweckmässige Mobilität für die nachhaltige Entwicklung (ökologisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich) des gesamten Kantons stehen. Damit wird eine sinnvolle Kombination von ÖV und MIV an Bedeutung gewinnen.

Durch die technologischen Entwicklungen der Antriebssysteme und neuer Mobilitätsformen ist davon auszugehen, dass ökologische und energetische Unterschiede zwischen ÖV und MIV sich künftig angleichen werden. Der Staat soll sich mittels Förderbeiträgen nur dort im Mobilitätsmarkt einmischen, wo ein effektiver Nutzen für Bevölkerung und Wirtschaft vorhanden ist. Aus diesem Grund sind Massnahmen zum Umsteigen vom MIV auf den ÖV restriktiv einzusetzen und auf dicht besiedeltem Kantonsgebiet zu konzentrieren. Im Grundsatz soll auch bei der Mobilität das Verursacherprinzip bei der Finanzierung der Kosten gelten. Dabei ist die Kostenwahrheit zu berücksichtigen. Das Ziel muss auch im ÖV sein, dass die Finanzierung nach dem Verursacherprinzip erfolgt. Eine Ausnahme bildet die Erschliessung der dünn besiedelten Regionen mit dem ÖV. Eine ohne zusätzlich staatliche Finanzierung ist vor allem dann angebracht, wenn eine adäquate Erreichbarkeit des gesamten besiedelten Kantonsgebiets mit dem ÖV ohne diese Finanzierung nicht gewährleistet werden kann.

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24.09.2021 - Positionspapier Aktionsplan „Green Deal für Graubünden“

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Mit dem Energiegesetz verfügt der Kanton bereits über griffige Klimaschutzmassnahmen. Beim Bündner Green Deal sollte daher ein zukunftsgerichtetes Wirtschaftsprogramm im Fokus stehen. Beim Green Deal soll es nicht nur um Klimaschutz gehen, sondern um neue Technologien und Prozesse, welche die natürlichen Ressourcen weniger belasten und die nachhaltige Wirtschaft von morgen begünstigen. Graubünden hat hier viel Potenzial.

Zum Positionspapier der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden.

09.07.2021 - Vernehmlassung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen IVöB

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Im Grundsatz unterstützen die Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden (DOWG) den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Die Harmonisierung sowie Modernisierung des Beschaffungswesens ist zu begrüssen. Ziel der Vorlage ist die Stärkung des fairen Wettbewerbs mit gleich langen Spiessen. Das Beschaffungswesen soll vom bisherigen Preiswettbewerb neu zum Qualitätswettbewerb mutieren (Qualität neu als Muss-Kriterium). Im Vollzug dürfte der Preis jedoch weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Daher ist Verbesserungsbedarf bei der Vernehmlassungsvorlage im Hinblick auf die qualitativen Kriterien zur Preisbeurteilung auszumachen. Die DOWG schlagen als zusätzliche Zuschlagskriterien die unterschiedlichen Lohnniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, und die Verlässlichkeit des Preises vor.

Neben einer Harmonisierung der rechtlichen Grundlagen ist für die Bündner Wirtschaft auch eine Harmonisierung im Vollzug von Bedeutung. Die Harmonisierung im Vollzug im Sinne eines gemeinsamen Beschaffungsleitfadens muss wo nötig auf die spezifischen Verhältnisse Graubündens angepasst werden. Vor dem Hintergrund der Anwenderfreundlichkeit für die Anbieter ist beim Vollzug weiter auf einfache, speditive und transparente Verfahren zu achten. Die Regierung muss sicherstellen, dass KMU‘s keine Nachteile erfahren und der administrative Aufwand gesenkt werden kann. Das neue Beschaffungsrecht mit dem Beschaffungsleitfaden darf keinesfalls zu ausufernden Regulierungen im Beschaffungswesen führen.  Sodann soll die revidierte IVöB zum Anlass genommen werden, die Kommunikation in Sachen Beschaffungswesen weiter zu verbessern (vgl. zum Vollzug, Kommunikation und Reporting unsere nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 2).

Zur Vernehmlassungsantwort der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden.

02.07.2021 - Vernehmlassung zur Teilrevision des Personalgesetzes

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Eine moderne, leistungsfähige und schlanke Verwaltung braucht qualifiziertes und motiviertes Personal. Dafür muss der Kanton auch über konkurrenzfähige Arbeits- und Anstellungsbedingungen verfügen. Einem steigenden Fachkräftemangel steht aber nicht nur der Kanton, sondern die ganze Wirtschaft in Graubünden gegenüber. Eine übermässige Verbesserung der Anstellungsbedingungen des Kantons hat unweigerlich negative Konsequenzen für die gesamte Bündner Wirtschaft. In einer Gesamtbetrachtung – bei welcher auch die geplanten Verbesserungen durch die Revision des Pensionskassengesetzes mitzuberücksichtigen sind – sind die Anstellungsbedingungen für das Staatspersonal im Vergleich mit der Wirtschaft, namentlich dem Tourismus und dem Gewerbe, bereits heute überdurchschnittlich und mehr als konkurrenzfähig. Aus diesem Grund lehnen die Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden die Vernehmlassungsvorlage in der Form ab.

Zwar wird ein teilweiser Anpassungsbedarf in den Bereichen Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Flexibilisierung der Arbeitsformen bzw. des Altersrücktritts sowie bei der Förderung der Teilzeitarbeit anerkannt. Dieser Anpassungsbedarf soll aber nicht ausschliesslich über eine Anspruchserweiterung, sondern vornehmlich über eine Flexibilisierung der bestehenden Arbeitsbedingung und kostenneutral erfolgen. Dort wo eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen unbedingt nötig ist, muss diese gezielt erfolgen und bedarf einer Kompensierung für die Kostenneutralität. Alte Zöpfe sollen abgeschnitten werden und Kaderlösung für alle Angestellten des Kantons ist der falsche Weg.

Zur Vernehmlassungsantwort der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden.

14.01.2021 - Vernehmlassung zur Teilrevision Gesetz Pensionskasse Graubünden inkl. Fragebogen

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Im Grundsatz sind die DWGR damit einverstanden, dass ein gewisses Verbesserungspotenzial bei der PKGR auszumachen ist, insbesondere was Teilzeitbeschäftigte und was die Flexibilität anbelangt. Ein Handlungsbedarf ist ebenfalls bei einigen der angeschlossenen Einrichtungen vorhanden. Weiter kann unter Um-ständen ein gewisser Handlungsbedarf bei den Verbesserungen der Leistungen des oberen Kaders beim Kanton als Arbeitgeber ausgemacht werden.

Zur gesamten Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Gesetzes über die Pensionskasse Graubünden.

09.01.2021 - Positionspapier Gezielte Ausweitung der Härtefallhilfen

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Nachfolgend skizzieren wir einen Modellansatz, wie eine Härtefallhilfe auch für indirekt betroffene Branchen mit einem mittleren Umsatzrückgang von bis zu 40% jedoch mit hohen Fixkosten und grosser Investitionstätigkeit zielgerichtet umgesetzt werden kann. Insbesondere könnten damit Betriebe, die von der sehr schlechten Wintersaison im Tourismus betroffen sind, zielgerichtet unterstützt werden.

Positionspapier Gezielte Ausweitung der Härtefallhilfen

25.09.2020 - Anhörung revidiertes Kapitel Verkehr, Kantonaler Richtplan Graubünden

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Die Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden, der Graubündnerische Baumeisterverband und die ASTAG Graubünden bedanken uns für die Möglichkeit, in Sachen Anpassung des Richtplankapitels Verkehr hiermit Stellung nehmen zu können. Es handelt sich um eine, insbesondere für die wirtschaftliche Entwicklung und für den Erhalt der dezentralen Arbeitsplätze wichtige Vorlage. Mit den formalen Anpassungen sind die Dachverbände der Wirtschaft einverstanden.
Wir nehmen gemäss beiliegendem Formular im Hinblick auf wirtschaftspolitische Themen Stellung. Die wichtigsten Punkte aus Sicht der Dachorganisationen der Wirtschaft Graubünden sind:

  • Zweck des Richtplans ist die künftige Entwicklung des Kantons zu ermöglichen. Dabei ist der grösstmögliche Spielraum in der Siedlungsentwicklung und Verkehrserschliessung auch für künftige Generationen offen zu halten. Diese Zielsetzung gilt es für das Bündner Rheintal und für die regionalen Zentren, jedoch auch für die peripheren Regionen zu verfolgen.
  • Der wirtschaftliche Aspekt kommt im gesamten Richtplankapitel zu kurz. Der wirtschaftliche Aspekt ist im Richtplankapitel Verkehr mit den Aspekten der Siedlung, der Umwelt und der Finanzierbarkeit gleichzustellen. Optimale Bedingungen für den Güterund Arbeitsverkehr, insbesondere im urbanen und suburbanen Raum des Rheintals sind im Hinblick auf den Standortwettbewerb von grosser Wichtigkeit. Im Vergleich zu den verkehrstechnisch überlasteten Metropolen kann der Kanton Graubünden mit einer optimalen Verkehrsinfrastruktur als attraktiver Arbeits- und Unternehmensort punkten.
  • Für die wirtschaftliche Entwicklung im Kanton ist eine bessere innerbündnerische Er-schliessung zwischen den drei Agglomerationsräumen und der Ausbau der äusseren Erschliessung des Kantons zu den Räumen Zürich und Mailand von grösster Bedeutung. Ebenfalls ist eine zeitgemässe Erschliessung der regionalen Zentren von grosser Wich-tigkeit für das Gewerbe.
  • Die Vermeidung von zusätzlicher Mobilität ist kein Ziel an sich im Kanton Graubünden. Im Vergleich zu den grossen Metropolen in der Schweiz und Europa stösst der nachfra-georientierte Ausbau der Verkehrsinfrastruktur im Kanton Graubünden auch künftig in den meisten Gebieten nicht an seine Grenzen. Der entsprechende Vermerk in der Ziel-setzung ist daher zu streichen bzw. abzuändern.
  • Es ist zu begrüssen, dass ein Kapitel zum Güterverkehr neu aufgenommen wurde. Für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Kantons ist der Güterverkehr neben dem Freizeit- und dem Arbeitsverkehr von grosser Bedeutung. Wo keine Schiene vorhanden ist, sind die Strassen für den Güterverkehr zu optimieren. Der Strassengüterverkehr im Kanton Graubünden darf nicht vernachlässigt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Industrie- und Gewerbezonen im gesamten Kanton auch für den Güterverkehr optimal erschlossen werden. Dabei ist ebenfalls sicherzustellen, dass für die Neuer-schliessung von Industrie- und Gewerbezonen die entsprechende Verkehrsinfrastruktur optimal gewährleistet werden kann.

Zur gesamten Anhörung revidiertes Kapitel Verkehr, Kantonaler Richtplan Graubünden inkl. Rückmeldeformular.

09.03.2020 - Kaufkraftklausel in der IVöB und im kantonalen Recht

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Revision Beschaffungswesen

Im Hinblick auf die Revision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und der entsprechenden Anpassung des kantonalen Submissionsrechts wurde der Bündner Regierung die Haltung der DOWG erläutert. Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein bedeutendes Segment der Schweizer Volkswirtschaft. National- und Ständerat haben die Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) am 21. Juni 2019 einstimmig verabschiedet. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2020 die revidierte Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) verabschiedet und diese am 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

Ein Hauptziel der Revision bestand darin, die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen zu harmonisieren. Dies entspricht seit Jahren einem Anliegen der Wirtschaft, da die heutige heterogene Rechtslage zu unnötigen Rechtsunsicherheiten und kostspieligen Verfahren führt. Seit 2012 haben der Bund und die Kantone zusammen die harmonisierten Revisionstexte für das Bundesgesetz und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vorbereitet. Die IVöB wurde von der entsprechenden Direktorenkonferenz der Kantone am 15.November 2019 ebenfalls verabschiedet. Zwei wichtige Zuschlagskriterien im Bundesrecht wurden vonseiten der Kantone bedauerlicherweise nicht in die IVöB übernommen. Schweizweit harmonisierte Beschaffungsordnungen werden die Rechtssicherheit sowie die Anwenderfreundlichkeit erhöhen, wovon die Unternehmen, namentlich die Mitglieder des BGV, Nutzen ziehen können. Grosse Bedeutung kommt in der Umsetzung dem seit Beginn des Revisionsprozesses stipulierten Paradigmenwechsels zu. Das Beschaffungswesen soll vom bisherigen Preiswettbewerb neu zum Qualitätswettbewerb mutieren. Oder anders ausgedrückt: Es soll nicht nur – wie bis jetzt nahezu ausschliesslich – der Preis berücksichtigt werden, sondern die Gesamtqualität des Angebots. Die Kriterien für den Zuschlag sind auf Bundesebene neu: «Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung sind insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird (Kaufkraftklausel), Verlässlichkeit des Preises….» zu berücksichtigen. Die letzten beiden Kriterien wurden von den Kantonen im IVöB leider nicht übernommen.

Das Beschaffungsrecht sollte bekanntlich den Geist der Nichtdiskriminierung atmen. Von den Anbietern im Inland wird verlangt, dass sie nebst den arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch umweltrechtliche und menschenrechtliche Standards einhalten. Die Gesetzgebung schützt die Löhne von schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dort, wo es um entsandte Unternehmungen geht, mit den flankierenden Massnahmen im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens. Erreicht wird dadurch der Schutz der Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Unternehmungen. Die im Inland tätigen Unternehmen müssen im Vergleich zu ausländischen Unternehmen gleich lange Spiesse erhalten im Wettbewerb um öffentliche Aufträge. Daneben muss durch die Umsetzung sichergestellt werden, dass mittels Beschaffungswesen die Innovationskraft und der Erhalt von Know-how nicht geschwächt werden. Die IVöB kommt voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2021 zur Behandlung im Grossen Rat. Der Grosse Rat sollte die Regierungsvorlage dahingehend nachbessern, falls dies nicht bereits durch die Regierung geschehen wird, sodass beim künftigen Beschaffungsrecht ein Qualitätswettbewerb im Vordergrund stehen kann. Eine richtig verstandene Kaufkraftklausel hat nichts mit Heimatschutz und Protektionismus zu tun. Es geht darum, gleich lange Spiesse zu schaffen. Darauf haben alle Schweizer Unternehmungen einen Anspruch. Gefragt sind im öffentlichen Beschaffungswesen jetzt konkrete Taten.

Zur Kaufkraftklausel in der IVöB und im kantonalen Recht