Covid-19-Gesetz

Das Covid-19-Gesetz bildet einerseits neben dem Epidemiengesetz die rechtliche Grundlage für die gesundheitspolitischen Eindämmungsmassnahmen des Bundes. Darunter fallen auch die Betriebsschliessungen, die Home-Officepflicht und andere wirtschaftlichen Einschränkungen. Andererseits bildet das Covid-19-Gesetz die Grundlage für die wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen des Bundes. Dabei werden die Erleichterungen im Bereich der Kurzarbeit (summarisches Verfahren, Fristverkürzungen etc.) und der Corona-Erwerbsersatz geregelt. Die Härtefallhilfen stützen sich ebenfalls auf das Covid-19-Gesetz.

Das Gesetz wurde seit Inkraftsetzung am 25. September 2020 bereits mehrmals revidiert. Dabei wurden bei der letzten Revision vonseiten des Parlaments diverse Bestimmungen aufgenommen, wonach sich der Bundesrat bei seiner Corona-Politik an den Grundsätzen der Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit orientieren muss. Ebenfalls muss dieser sich bei seiner Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens ausrichten, indem Bund und Kantone zuvor sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie des Contact-Tracing ausschöpfen.

Ein Grossteil der bundesrätlichen Befugnisse im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Einschränkungen gründen nicht auf das Covid-19-Gesetz, sondern auf das Epidemiengesetz. Bei einem nein wären vor allem Härtefallbetriebe die Leidtragenden. Zudem können die wirtschaftlichen Einschränkungen nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Covid-19-Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die coronabedingten wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen des Bundes und macht dem Bund Vorgaben bei den Entscheiden zu den wirtschaftlichen Einschränkungen. Aus diesen Gründen hat der Kantonalvorstand des BGV die Ja-Parole gefasst.