Wissenswertes für Lehrbetriebe
18.11.2024
In Graubünden bilden rund 3000 Lehrbetriebe Lernende in über 160 Berufen aus. Als Lehrbetrieb gilt es verschiedene Bestimmungen zu beachten. Der BGV hat die wichtigsten Aspekte zur Ausbildung von Lernenden in diesem Artikel zusammengefasst und dafür mit Ramon Fontana, dem Abteilungsleiter Lehraufsicht beim Amt für Berufsbildung (AFB), gesprochen.
Damit ein Betrieb Lernende ausbilden kann, benötigt er eine Bildungsbewilligung des AFB. Zusätzlich muss ein/e Berufsbildner/in mit den nötigen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen im Unternehmen angestellt sein. Diese Person muss ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis beziehungsweise eine vergleichbare Qualifikation im Beruf, in dem sie ausbildet, haben sowie in der Regel über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Beruf verfügen. Darüber hinaus muss sie mindestens den 40-Stunden-Kurs als Berufsbildner/in absolviert haben. Bei bestimmten Berufen werden in den Bildungsverordnungen zusätzliche Anforderungen festgelegt. Für Ramon Fontana vom AFB sollte ein/e Berufsbildner/in «Freude am Umgang mit jungen Menschen haben, mit Begeisterung die berufsspezifischen Handlungskompetenzen vermitteln und als Vorbild handeln». Wie viele Lernende ein/e Berufsbildner/in und eine mitarbeitende Person (Fachkraft) betreuen dürfen, ist ebenfalls in der jeweiligen Bildungsverordnung festgelegt. Daneben muss ein Lehrbetrieb, laut Fontana, alle Handlungskompetenzen gemäss Bildungsplan im Lehrbetrieb ausbilden können. Ist dies nicht möglich, kann ein/e Lernende/r die Ausbildung in einem Lehrbetriebsverbund absolvieren. «Dabei werden in einer Vereinbarung zwischen den Lehrbetrieben Inhalt und Dauer der einzelnen Bildungsteile sowie die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten inklusive Dokumentation der Bildungsleistung und Finanzierung festgehalten», so Fontana.
Arbeitsvertrag, Kosten und weitere Verpflichtungen
Im Lehrvertrag werden neben der Art und Dauer der Berufsausbildung, dem Lohn, der Probezeit, der Arbeitszeit, den Ferien und auch die Kostenübernahme für Spesen festgehalten. «Der Lehrvertrag muss vom Amt für Berufsbildung bewilligt werden: Dies kann jedoch frühestens ab August für den Lehrbeginn im Folgejahr erfolgen», erklärt Ramon Fontana. Lehrbetriebe sind neben den Lohn- und üblichen Versicherungskosten verpflichtet, bestimmte weitere Kosten für ihre Lernenden zu übernehmen. Darunter fallen die Kosten für Schutzbekleidung und andere Materialien, welche die Lernenden für ihre Arbeit benötigen. Der Lehrbetrieb ist ebenso verpflichtet, die Kosten im Zusammenhang mit den überbetrieblichen Kursen wie Fahrkosten, auswärtige Verpflegung und Unterkunft zu bezahlen.
Es gibt Berufsverbände, welche die Kosten für den Besuch der überbetrieblichen Kurse voll oder teilweise von allen Verbandsmitgliedern gemeinsam finanzieren lassen. Der Lehrbetrieb ist ebenfalls verpflichtet, die Kosten für Kursmaterial (zum Beispiel Lehrmittel, usw.) sowie die Materialkosten und Raummieten, die während der Abschlussprüfungen entstehen, zu übernehmen. Die Kostenübernahme im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsfachschule ist gemäss Ramon Fontana möglich, aber nicht verpflichtend für die Lehrbetriebe. Eine weitere Pflicht der Lehrbetriebe ist die Dokumentation des Bildungsstands im Bildungsbericht einmal pro Semester, welcher dem Amt für Berufsbildung auf Verlangen eingereicht werden muss. Zusätzlich kontrolliert der Lehrbetrieb die Lerndokumentation der Lernenden und bespricht diese mindestens einmal pro Semester.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen den drei Lernorten, sprich Lehrbetrieb, Berufsfachschule und überbetrieblichen Kursen, ist wichtig. Dies gilt insbesondere, wenn sich Schwierigkeiten mit Lernenden abzeichnen. Diese können bei ungenügenden Leistungen in der Berufsfachschule während maximal eines Halbtags pro Woche Stützkurse besuchen. Die Berufsfachschule entscheidet zusammen mit dem Lehrbetrieb und der lernenden Person, ob ein Stützkurs notwendig ist. Der Besuch erfolgt während der Arbeitszeit und ohne Lohnabzug. Für Fontana ist es nicht unüblich, dass während einer Lehre einmal Schwierigkeiten auftreten können. «Grundsätzlich ist es wichtig, diese anzusprechen, die Ursachen gemeinsam herauszufinden und konkrete Ziele und Massnahmen zu definieren.» Bei Lernenden unter 18 Jahren müssen die gesetzlichen Vertretungen beigezogen werden. Das Amt für Berufsbildung kann bei schwierigen Situationen vermitteln. Finden die Vertragsparteien keine Lösung, kann der Lehrvertrag im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Bei einer Lehrvertragsauflösung muss das AFB unverzüglich schriftlich (Auflösungsschreiben) informiert werden. Lernende können die Berufsfachschule für acht Wochen ohne Lehrvertrag weiterhin besuchen. Das AFB unterstützt die Lernenden bei der Suche einer Anschlusslösung. «Die meisten Lehrvertragsauflösungen münden in ein neues Lehrverhältnis, vielfach im gleichen Beruf, teilweise aber auch in einem anderen Beruf», so Fontana.
Handbuch für Lehrbetriebe
Das Handbuch betriebliche Grundbildung ist ein Arbeitsinstrument für Lehrbetriebe. Es informiert über alle wichtigen Aspekte der betrieblichen Grundbildung und umfasst Anleitungen, Checklisten und Vorlagen. Das Handbuch kann online unter www.berufsbildung.ch herunterladen oder bestellt werden.
Anlaufstelle Amt für Berufsbildung
Die Abteilung Lehraufsicht des Amts AFB ist Anlaufstelle bei Fragen rund um das Lehrverhältnis. Kontakt:
lau@afb.gr.ch, 081 257 27 66. Lehraufsicht – Standorte und Adressen (gr.ch)