Wichtige Fragen und Antworten zu den GAV

Betriebe, in denen Gesamtarbeitsverträge (GAV) gelten, müssen verschiedene arbeitsrechtliche Bestimmungen einhalten. Um diese Vorgaben einhalten zu können, müssen die Betriebe diese Vorgaben auch kennen. Denn Unkenntnis schützt auch in diesem Bereich nicht vor einer Sanktion.

Bl. Die regionalen paritätischen Berufskommissionen (PBK/RPK) prüfen die Einhaltung der GAV-Bestimmungen und führen entsprechende Kontrollen durch. Die paritätischen Landeskommissionen üben eine Art Oberaufsicht aus. Bei Verfehlungen sind Nachzahlungen und Strafzahlungen fällig. Wir möchten im vorliegenden Artikel die häufigsten Fehler beim Einhalten der GAV-Bestimmungen sowie das Vorgehen bei den Kontrollen erläutern.

Was ist bei der Festlegung der Löhne zu beachten?

Die GAV geben pro Lohnklasse einen Mindestlohn vor. Diese Löhne sind einzuhalten und die Einteilung der Mitarbeitenden in der richtigen Lohnklasse ist jeweils sicherzustellen. Lohnanpassungen müssen vorgenommen werden, wenn diese in den GAV-Verhandlungen beschlossen werden. Betriebe können in begründeten Fällen vorgängig je nach GAV bei der entsprechenden Paritätischen Kommission ein Gesuch um Lohnunterschreitung für einen bestimmten Mitarbeitenden einreichen. Ein Grund für eine Unterschreitung könnte sein, wenn die psychische oder körperliche Leistungsfähigkeit eines Mitarbeitenden nicht ganz gegeben ist. Bei Personen, welche im Stundenlohn angestellt sind, müssen die entsprechenden Zuschläge für Ferien, Spesen etc. gemäss GAV-Bestimmungen ausbezahlt werden. Weitere freiwillige Entgelte, wie ein allfälliger Bonus oder zusätzliche Auslagenersätze, sind kein Bestandteil vom Minimallohn. Dies heisst, dass auch eine Verfehlung vorliegt, wenn der Minimallohn unterschritten und ein Bonus ausbezahlt wird, welches die Unterschreitung des Minimallohns wettmacht. Zu beachten sind auch die Zuschläge für Überstundenarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Höhe der Zuschläge sowie die Definition, wann diese zu gewähren sind, sind im entsprechenden GAV festgelegt. Ebenfalls sind die Abzüge für die verschiedenen Sozialversicherungen im GAV genau geregelt.

Was gilt bei der Arbeitszeit?

Die Arbeitszeit ist für den Grossteil der Arbeitnehmenden gemäss Arbeitsgesetz zu erfassen, unabhängig vom GAV. Neben der maximalen Arbeitszeit pro Woche werden in den GAV auch die Überstunden geregelt. Die GAV geben eine maximale Anzahl Überstunden pro Jahr an, welche nicht überschritten werden darf. Diese sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. In Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Überstunden bis zu einer gewissen vorgegebenen Grenze ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Die Auszahlung von Überstunden über dieser Grenze sind je nach GAV zwingend mit einem Zuschlag auszuzahlen, auch wenn der Mitarbeitende darauf verzichten würde.

Wie gehen die Kontrollen vor sich?

Die PBK/RPK der jeweiligen Branche bestimmen, welche Firmen kontrolliert werden. Die Auswahl erfolgt in der Regel nach dem Stichprobenprinzip, berücksichtigt aber die geografische Lage, die Grösse des Betriebs und die letzte Kontrolle. Wird ein Betrieb für eine Kontrolle ausgewählt, kann er sich dagegen nicht wehren. Kooperatives Verhalten wird bei der Festlegung allfälliger Sanktionen berücksichtigt. Die Kontrolle wird von einem von der Paritätischen Kommission gewählten Kontrolleur durchgeführt oder paritätisch von je einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter. Im Nachgang zur Kontrolle werden die an der Betriebskontrolle festgestellten Sachverhalte erfasst und dem Betrieb mitgeteilt. Der Betrieb kann dann innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung nehmen, bevor die PBK/RPK einen Entscheid verfasst. Bei Verfehlungen entscheidet die paritätisch zusammengesetzte PBK/RPK über die konkreten Sanktionen auf der Grundlage eines «Konventionalstrafenrechners». Diese können Nachzahlungen an die Mitarbeitenden sowie Konventionalstrafen beinhalten. Gegen den gefällten Sanktionsentscheid kann bei der nationalen paritätischen Kommission der entsprechenden Branche innert einer bestimmten Frist schriftlich Rekurs eingelegt werden.

Gesamtarbeitsverträge

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen der betroffenen Mitarbeitenden. Die darin enthaltenen Bestimmungen haben direkte Geltung für alle Arbeitnehmenden, welche Mitglied des Verbands sind. Wird ein GAV für allgemeinverbindlich erklärt, dann gilt er für alle Unternehmen und Mitarbeitenden dieser Branche. Auch einzelne Betriebe können GAV mit Arbeitnehmerverbänden abschliessen. Die GAV regeln zahlreiche Bestimmungen der Arbeitsverträge wie den Lohn (inkl. 13. Monatslohn und Entschädigungen), die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall, Weiterbildungen, Ferien, Arbeitszeitvorschriften sowie Kündigungsschutz. Dafür wird der Arbeitsfrieden gewahrt und die Arbeitnehmer dürfen nicht streiken. Was nicht im GAV geregelt ist, regelt das Arbeitsgesetz. Der Bund und die Kantone können darüber hinaus Normalarbeitsverträge (NAV) für gewisse Regionen oder Branchen festlegen.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen steht der Berufsverband und insbesondere die Paritätischen Kommissionen zur Verfügung. Bei Unklarheiten lohnt sich eine vorgängige Kontaktaufnahme.

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