Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfall und Krankheit
04.08.2023
Wenn eine angestellte Person aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit länger arbeitsunfähig ist, müssen Arbeitgeber mehrere Punkte beachten. Neben den gesetzlichen Vorgaben sowie allfälligen GAV-Bestimmungen sind auch die Bestimmungen der verschiedenen involvierten Versicherungen zu beachten. Die Arbeitgeber können darüber hinaus weitere Punkte zur Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag regeln.
Bl. Das «Bündner Gewerbe» hat die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit einem unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsausfall zusammengefasst.
Welche Art von Versicherungsleistungen gibt es bei Arbeitsunfähigkeit?
Jede in der Schweiz beschäftigte Person muss vom Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert sein (UVG). Sofern sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, muss sie vom Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert (NBU) werden. Über diese Unfallversicherungen werden neben der Übernahme der Behandlungs- und Heilungskosten unter anderem auch Taggeldleistungen erbracht. Die SUVA ist der grösste Unfallversicherer der Schweiz. Die Krankentaggeldversicherungen leisten Taggeldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge nicht berufsbedingter Krankheiten (KTG). Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist für Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtend, ausser die GAV-Bestimmungen sehen anderslautende Regelungen vor.
Wo muss die Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden?
Eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines beruflichen oder nichtberuflichen Unfalls muss der Arbeitgeber bei der Unfallversicherung melden. Besteht eine Taggeldversicherung, ist die unfall- oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ebenfalls der Taggeldversicherung zu melden. Zeichnet sich eine längere Arbeitsunfähigkeit ab, ist zudem zu empfehlen, diese der IV-Stelle sowie der Pensionskasse zu melden.
Was ist bei der Lohnfortzahlung zu beachten?
Bei Krankheit von Arbeitnehmenden richtet sich deren Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankentaggeld nach dem Arbeitsvertrag. Ist nichts vereinbart, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Gesetz. Das Gesetz überlässt den Entscheid über die Dauer der Lohnfortzahlung dem Richter. Am besten erkundigen Arbeitgeber sich bei ihrem Treuhänder, wie lange bei einem spezifischen Fall die Lohnfortzahlungspflicht gegeben ist.
In welchen Fällen wird Taggeld statt Lohn ausbezahlt?
Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung abschliessen, welche die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Gesetz ersetzt. Die Taggeldleistungen müssen mindestens der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Gesetz, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag, gleichwertig sein. Ab Beginn der Taggeldzahlungen ist kein Lohn mehr geschuldet. Taggelder sind nicht sozialversicherungspflichtig.
Welche Leistungen erbringt die IV?
Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, sind grundsätzlich bei der IV versichert. Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt aber nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Darüber entscheidet die IV bzw. die Gerichte abschliessend. Die IV unterstützt verschiedene Massnahmen, die auf eine Wiedereingliederung zielen, beispielsweise Umschulungen. Stellt sich jedoch heraus, dass eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und auch danach zu mindestens 40 Prozent invalid bleiben wird, kommt eine IV-Rente je nach IV-Grad zur Auszahlung.
Kann trotz Arbeitsunfähigkeit gekündet werden?
Ist eine Person arbeitsunfähig, besteht während einer gewissen Zeit ein Kündigungsschutz. Während einer Krankheit darf im unterjährigen Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit während der ersten 30 Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht gekündigt werden. Vom 2. bis zum 5. Arbeitsjahr dauert diese Sperrfrist 90 Tage, ab dem 5. Anstellungsjahr 180 Tage. Diese Fristen decke sich nicht mit der Lohnfortzahlungsdauer gemäss Gesetz oder Arbeitsvertrag.